Testamentsvollstrecker und Untreue - diese Seite befindet sich in Form einer fiktiven Erzählung als unabhängige Recherche- und Diskussionsplattform im Aufbau

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Wenn ein Erblasser den Haupterben zugleich zum Testamentsvollstrecker bestimmt, entsteht eine strukturell konfliktträchtige Konstellation. Sie ist rechtlich zulässig , birgt aber erhebliche Risiken für Untreue, Machtmissbrauch und faktische Entrechtung anderer Beteiligter

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Interessenkonflikt durch Rollenvereinigung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers neutral und treuhänderisch umzusetzen. Als Haupterbe verfolgt dieselbe Person jedoch eigene wirtschaftliche Interessen.

 

Risiko:

 

  • Entscheidungen werden zugunsten des eigenen Erbanteils getroffen

  • Objektive Abwägungen (z. B. Verkauf vs. Erhalt von Vermögenswerten) werden verzerrt

  • Die Grenze zwischen ordnungsgemäßer Verwaltung und Eigennutz verwischt

 

Klassischer Nährboden für Untreue, wenn Vermögensbetreuungspflichten verletzt werden.

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Strategy Gap - Informations- und Machtasymmetrie gegenüber Miterben

Der Testamentsvollstrecker kontrolliert: 

  • Nachlassverzeichnis

  • Bewertung von Vermögensgegenständen

  • Zeitpunkt und Art der Auseinandersetzung

  • Zugriff auf Konten und Unterlagen

 

Risiko: 

  • Selektive oder verzögerte Information anderer Erben

  • Manipulation von Bewertungen

  • „Hinauszögern“ von Auszahlungen, um Liquiditäts- oder Zinsvorteile zu erzielen

 

Für andere Erben ist Fehlverhalten oft schwer nachweisbar, da die Informationshoheit beim Vollstrecker liegt.

 

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Standorträtsel - Wo Leben und Tod auf Standort treffen. Wer entscheidet? Und was, wenn plötzlich alles auf dem Spiel steht? Im „Standorträtsel“ treffen Machtspiele und persönliche Verstrickungen aufeinander, zum Symbol für viele Orte auf der Welt, an denen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft miteinander ringen.

 

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Strategy Gap - Gefahr verdeckter Selbstbegünstigung

Besonders kritisch sind Maßnahmen, die formal zulässig erscheinen, faktisch aber eigennützig sind:

 

Beispiele: 

  • Verkauf von Nachlassgegenständen unter Marktwert an sich selbst oder Nahestehende

  • Unangemessen hohe Aufwands- oder Vergütungsansätze

  • Auswahl „passender“ Gutachter oder Berater

  • Vermischung von Nachlass- und Eigenvermögen

 

Risiko: 

  • Untreue liegt oft nicht in einer einzelnen Handlung, sondern in einer Kette kleiner Pflichtverletzungen, die kumulativ schädlich sind.

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Ewalds Flugsehnsucht. Ein Abenteuer, das mehr als 100 Jahre dauerte Lebensreise – Fliegen, Malen, Wandeln. Seine Flügel waren aus Ideen gemacht. Ein Leben, das mehr als eine Reise durch Raum und Zeit war. Es war eine Bewegung durch Denkweisen, Sehnsüchte und Zeiten des Umbruchs.

 

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Strategy Gap - Abschwächung der internen Kontrolle

Normalerweise kontrollieren sich Erben und Testamentsvollstrecker gegenseitig. Bei Personalunion entfällt diese funktionale Gewaltenteilung.

 

Risiko: 

  • Fehlentscheidungen bleiben unkorrigiert

  • Hemmschwelle für Grenzüberschreitungen sinkt („Ich schade ja letztlich mir selbst nicht“)

  • Moral Hazard: Nutzen und Kontrolle liegen in einer Hand

Im Schatten der Pandemie 

 

Jeder Deal hat seinen Preis 

 

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Strategy Gap - Erschwerte Rechtsdurchsetzung für Benachteiligte

Andere Erben oder Pflichtteilsberechtigte müssen: 

  • konkrete Pflichtverletzungen darlegen

  • kausalen Vermögensschaden nachweisen

  • häufig langwierige Zivilprozesse führen

 

Risiko: 

  • Praktische Straflosigkeit bei subtilen Pflichtverstößen

  • Vergleichsdruck zulasten schwächerer Erben

  • Familiäre Abhängigkeiten verstärken das Ungleichgewicht 

 

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Standortanalyse Kultur- und Kreativwirtschaft. Wie kreativ ist der Standort?

 

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Strategy Gap - Psychologische Faktoren

Gerade in Familienkonstellationen wirken zusätzliche Faktoren: 

  • Rechtfertigungslogiken („Der Erblasser wollte es so“)

  • emotionale Kränkungen oder alte Konflikte

  • Überschätzung der eigenen Integrität

 

Risiko: 

  • schleichende Grenzverschiebung

  • fehlende Selbstkontrolle

  • Eskalation in offene Vermögensschädigung 

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Strategie Kommunikation - Technik und Menschsein

Ein bleibender Traum im KI-Gespräch - nichts ist mehr so wie es war. Wenn wir einmal die allgegenwärtige KI fragen würden……Geschichten erzählen, mit einer Bandbreite von den Flugpionieren bis hin in eine Welt der Cyberwirtschaft und Algorithmen? Als Erzählung zum Beispiel die Evolution der menschlichen Erfindungsgabe und des technologischen Fortschritts von den frühen Flugpionieren bis in die moderne Welt der Algorithmen und Cyberwirtschaft nachzeichnen? 

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Strategy Network - Testamentsvollstrecker im Netz dynamischer Wirkungsbeziehungen

Diese Seite befasst sich mit einer fiktiven Erzählung auf der Basis realer Begebenheiten 

 

 

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Testamentsvollstrecker und verschwundenes  Finanzvermögen

Gemäß Aufstellung der Sparkasse befanden sich auf den Nachlasskonten des Erblassers

 

aufgegliedert insgesamt 546.400 Euro. Der Testamentsvollstrecker gibt in seinem detaillierten Nachlassverzeichnis hiervon abweichend 472.900 Euro an. Dem Testamentsvollstrecker wurde die aufgedeckte Verkürzung von Finanzvermögen detailliert belegt nachgewiesen. Der Testamentsvollstrecker hat in seinem Nachlassverzeichnis ein Wertpapierdepot verschwiegen, damit ein vom Erblassser getätigter  

Verkauf von großen Acker- und Grünlandflächen, von dem der Testamentsvollstrecker offensichtlich annahm, dass außer ihm sonst niemand davon wusste, nicht publik werden sollte. Schreiben „Unvollständiges, verfälschtes Nachlassverzeichnis Finanzvermögen“ wurden nicht beantwortet.

 

Wie ist dieserTestamentsvollstrecker, der gleichzeitig Haupterbe ist, zu beurteilen?

 

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Testamentsvollstrecker - bloßer Fehler oder schwerwiegender Pflichtverstoß?

Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, 

  • den gesamten Nachlass vollständig, richtig und unverfälscht zu erfassen,

  • ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen,

  • streng neutral zu handeln – selbst (und erst recht), wenn er zugleich Erbe ist.

 

Die angesprochenen Punkte sind hoch problematisch: 

  1. Abweichung von 73.500 €
    (546.400 € laut Sparkasse vs. 472.900 € im Nachlassverzeichnis)
    → Diese Größenordnung schließt ein „Versehen“ praktisch aus.

  2. Verschweigen eines Wertpapierdepots
    → Ein Depot gehört zwingend zum Finanzvermögen und muss aufgeführt werden.

  3. Gezieltes Zurückhalten von Informationen, um einen Grundstücksverkauf des Erblassers zu verbergen
    → Das spricht für vorsätzliches Handeln.

  4. Nichtreaktion auf nachgewiesene Beanstandungen
    → Verstärkt den Verdacht der Arglist.

 

Sachlich formuliert lässt sich der Testamentsvollstrecker wie folgt beurteilen:

 

Als ungeeignet, pflichtwidrig handelnd und in erheblichem Interessenkonflikt stehend.
Das Verhalten spricht nicht für Fahrlässigkeit, sondern für bewusste Manipulation des Nachlassverzeichnisses.

 

Ein solcher Testamentsvollstrecker verletzt das besondere Vertrauen, das ihm das Testament und das Gesetz auferlegen. 

  • Das Verhalten ist nicht akzeptabel und nicht mehr grenzwertig, sondern klar pflichtwidrig.

  • Die Kombination aus Vermögensverkürzung, Verschweigen, Eigeninteresse und Schweigen ist juristisch hoch belastend.

 

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Rhein Main Storytelling – Bruchstückhafte Standortbeobachtungen

 

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Erbrechtlich besonders brisant: Testamentsvollstrecker Interessenkonflikt

Dass der Testamentsvollstrecker zugleich Haupterbe ist, verschärft die Lage erheblich:

  • Ein Testamentsvollstrecker darf keine eigenen Vermögensinteressen verfolgen.

  • Verschweigt er Vermögen, um seine eigene Erbenposition zu verbessern, liegt ein klassischer Missbrauch der Stellung vor. 

Wenn der Testamentsvollstrecker Beweismittel vernichten lässt

Der Testamentsvollstrecker, gleichzeitig Haupterbe wurde mehrfach vergeblich aufgefordert, Auskunft über den Inventar-Verbleib 

-        Kfz 

-        Smartphone 

-        Computer 

Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. 

 

Der Erblasser hatte festgelegt: „Ich stelle klar, dass meine Erben in meine Online-Rechtsbeziehungen eintreten und damit auch Anspruch auf meine lokalen und im Internet gespeicherten geschäftlichen sowie privaten Daten haben.“ Der Testamentsvollstrecker hat dies mit dem Schreddern aller Datenspeichergeräte verhindert.

 

Wie ist dieses Verhalten einzuordnen?  

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Testamentsvollstrecker mit Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Die mehrfache Verweigerung der Auskunft über den Verbleib von: 

  • Kfz

  • Smartphone

  • Computer 

stellt bereits für sich genommen eine klare Pflichtverletzung dar

Besonders schwer wiegt der ausdrückliche Wille des Erblassers: 

„Ich stelle klar, dass meine Erben in meine Online-Rechtsbeziehungen eintreten und damit auch Anspruch auf meine … gespeicherten Daten haben.“ 

Dieser Wille ist: 

  • eindeutig

  • wirksam

  • durch die Rechtsprechung gedeckt (BGH „Digitaler Nachlass“, 2018)

 

➡️ Das absichtliche Vernichten der Datenträger ist daher: 

  • Missachtung des Testaments

  • Verletzung des postmortalen Persönlichkeits- und Vermögensrechts

  • vorsätzliche Vereitelung von Erbenrechten 

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Verdeckung hinter einem Notariats-Briefkopf

Wenn aufgedeckt wurde, dass ein Testamentsvollstrecker und gleichzeitig Erbe ein Wertpapier-Depot verschwiegen und das Immobilienvermögen im Nachlassverzeichnis manipuliert hat, er daraufhin einen Notar als Mit-Testamentsvollstrecker ernennt und zur zur Verdeckung dieser Sachverhalte von da an seinen weiteren Testamentsvollstrecker-Schriftverkehr nur noch gemeinsam mit dem Notar unter dessen Briefkopf der Kanzlei führt, ist das wie zu werten?

Ich kann das nicht verbindlich rechtlich beurteilen, aber meine Auffassung ist:

 


 

Ausgangslage: mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße: 

a) Verschweigen eines Wertpapierdepots 

klare Verletzung der Pflicht zur vollständigen Nachlassaufstellung
→ regelmäßig gewertet als 

  • schwere Amtspflichtverletzung (§ 2216 BGB)

  • ggf. Untreue (§ 266 StGB)

  • ggf. Nachlassunterschlagung 

b) Manipulation des Immobilienvermögens im Nachlassverzeichnis 

→ besonders gravierend, da das Nachlassverzeichnis Grundlage aller Rechte der Erben ist
→ kann gewertet werden als 

  • vorsätzliche Pflichtverletzung

  • Täuschung der Miterben

  • prozessuale Arglist, wenn das Verzeichnis gegenüber Gericht oder Beteiligten verwendet wurde 

c) Interessenkollision: Testamentsvollstrecker und Erbe 

→ zulässig nur, wenn absolut transparent und strikt pflichtgemäß
→ bei Vermögensverschleierung wird daraus regelmäßig: 

  • Missbrauch der Stellung

  • Verletzung der Neutralitätspflicht

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Nachträgliche Ernennung eines Notars als Mit-Testamentsvollstrecker

Grundsätzlich: 

Die Bestellung eines Mit-Testamentsvollstreckers kann zulässig sein. 

Aber: 

Wenn sie erst nach Aufdeckung von Pflichtverstößen erfolgt, ist das rechtlich hoch problematisch

Gerichte prüfen dann insbesondere: 

  • Motiv der Ernennung

  • Zeitpunkt

  • Zweck (Kontrolle oder Abschirmung?) 

➡ In deiner Konstellation spricht viel für eine Schutz- und Verschleierungsmaßnahme, nicht für ordnungsgemäße Verwaltung. 

 

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Gemeinsamer Schriftverkehr unter Notar-Briefkopf – rechtliche Wertung

Das ist der kritischste Punkt

a) Formell 

  • Der Notar handelt hier nicht als Notar im hoheitlichen Sinn, sondern als privatrechtlicher Testamentsvollstrecker

  • Der Kanzleibriefkopf verleiht dem Schreiben keine notarielle Beweiskraft 

b) Materiell 

Wenn der Zweck ist: 

  • frühere Pflichtverletzungen zu verdecken

  • den Anschein von Rechtmäßigkeit und Neutralität zu erzeugen

  • Erben oder Gerichte einzuschüchtern oder zu täuschen 

dann wird das regelmäßig gewertet als: 

gezielte Irreführung unter Missbrauch notarieller Autorität

 

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Gesamtbewertung im Klartext

In der Gesamtschau wird ein solches Verhalten nicht als „ordnungsgemäße Nachlassverwaltung“, sondern typischerweise als:

 

systematischer Pflichtmissbrauch mit dem Ziel der Vermögensverschleierung und Haftungsvermeidung 

gewertet.

Die spätere Einbindung eines Notars verschärft die Bewertung, wenn sie ersichtlich der Legitimationsfassade dient.

Das Gesamtverhalten kann – je nach Beweisbarkeit – eingeordnet werden als:

 

Zivilrechtlich 

  • schwerwiegende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers

  • wichtiger Grund zur Entlassung (§ 2227 BGB)

  • Schadensersatzpflicht (§§ 2219, 280 BGB)

  • ggf. Rückabwicklung / Herausgabe 

Strafrechtlich (prüfungswürdig) 

  • Untreue (§ 266 StGB)

  • Betrug (§ 263 StGB), falls Vermögensverfügungen bewirkt wurden

  • Mittelbare Falschbeurkundung (je nach Konstellation) 

Berufsrechtlich (für den Notar) 

Wenn der Notar: 

  • wissentlich an der Verschleierung mitwirkt

  • seinen Status zur Abschirmung nutzt 

Dienstaufsichtsbeschwerde
Notaraufsicht / Disziplinarverfahren möglich

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Strategy Insights - Im Schatten der Pandemie, jeder Deal hat seinen Preis

Die Corona Pandemie wird nicht nur wissenschaftlich und politisch aufgearbeitet, sondern rückt die Stimmen der Menschen mit ihren schwierigen, teils schmerzhaften Erfahrungen in den Mittelpunkt. Kommunikation findet zunehmend im virtuellen Raum statt. Ein Karussell der Disruption: ein Spiegel unserer Zeit und  eindringlicher Aufruf, Vergangenheit und Gegenwart kritisch zu reflektieren.

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Werden Manipulationen des Nachlassvermögens durch Korrekturen eines später hinzugezogenen Mit-Testamentsvollstreckers geheilt? - zivil- oder strafrechtlich?

Der Haupterbe als Testamentsvollstrecker "vergisst" in seinem Nachlassverzeichnis ein Wertpapier-Depot und manipuliert des Wert des Immobilienvermögens. Beides zusammen ergibt eine Summe von weit > 100.000 Euro falsche Angaben des Nachlasses. Auf Basis des manipulierten Nachlassverzeichnis veranlasst der Testamentsvollstrecker an sich sofort Auszahlungen von umfangreichen Teilen des Nachlassvermögens. Die aufgedeckten Manipulationen werden ca. 1 Jahr später von einem hinzugezogenen Mit-Testamentsvollstrecker ohne Kommentar korrigiert. Heilen diese Korrekturen, nachdem der Nachlass mehr oder weniger abgewickelt ist, die ein Jahr zuvor gemachten Manipulationen des Testamentsvollstreckers?

Kurzantwort: Nein!
Die spätere Korrektur des Nachlassverzeichnisses heilt die zuvor begangenen Manipulationen nicht, weder zivilrechtlich noch strafrechtlich. Sie kann allenfalls bei der Schadenshöhe, Haftung oder Strafzumessung eine Rolle spielen.

Im Einzelnen (deutsches Recht, BGB):


1. Pflichtwidrigkeit des ursprünglichen Verhaltens

Ein Testamentsvollstrecker ist nach §§ 2203, 2205, 2215 BGB verpflichtet,

  • den Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß zu erfassen,

  • ein richtiges Nachlassverzeichnis zu erstellen,

  • die Interessen aller Berechtigten zu wahren,

  • sich keine ungerechtfertigten Vorteile zu verschaffen.

In diesem Fall liegen mehrere schwere Pflichtverletzungen vor:

  • Verschweigen eines Wertpapierdepots

  • bewusste Unterbewertung von Immobilien

  • Selbstbegünstigende Auszahlungen auf Basis dieser falschen Angaben

Das ist kein bloßer Fehler, sondern vorsätzliche Manipulation.


2. Zivilrechtliche Folgen – nicht heilbar durch spätere Korrektur

a) Haftung des Testamentsvollstreckers (§ 2219 BGB)

Der Testamentsvollstrecker haftet für jeden Schaden, der durch schuldhafte Pflichtverletzung entsteht.

➡️ Die Haftung entsteht im Moment der Pflichtverletzung, nicht erst bei der Endabrechnung.

Eine spätere Korrektur:

  • lässt die Pflichtverletzung nicht entfallen

  • beseitigt nicht automatisch den Schaden

  • hebt die Haftung nicht auf

b) Rückzahlungs- und Herausgabeansprüche

Unrechtmäßig erlangte Beträge sind:

  • herauszugeben (§ 667 BGB analog),

  • ggf. zu verzinsen,

  • ggf. schadensersatzpflichtig (z. B. entgangene Nutzungen).


3. Strafrechtliche Relevanz bleibt bestehen

Je nach Vorsatz und Ausgestaltung kommen u. a. in Betracht:

  • Untreue (§ 266 StGB)
    → besonders naheliegend bei Testamentsvollstreckern

  • Betrug (§ 263 StGB)
    → bei Täuschung von Miterben oder Nachlassgericht

  • ggf. Urkundenfälschung / falsche eidesstattliche Versicherung, falls relevant

🔹 Eine spätere Korrektur beseitigt die Strafbarkeit nicht.
Sie kann höchstens als tätige Reue / mildernder Umstand gewertet werden.


4. Rolle des Mit-Testamentsvollstreckers

Dass ein Mit-Testamentsvollstrecker ein Jahr später kommentarlos korrigiert, hat rechtlich:

  • keine heilende Wirkung

  • keine „Absolution“ für den Erst-Täter

  • keine automatische Verjährung oder Verwirkung

Im Gegenteil:

  • Die Korrektur dokumentiert objektiv, dass das ursprüngliche Verzeichnis falsch war

  • Schweigen kann allenfalls die eigene Haftung des Mit-Testamentsvollstreckers betreffen


5. Weitere mögliche Konsequenzen

  • Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB)

  • Einziehung der Vergütung

  • Kosten- und Prozessfolgen

  • ggf. Anfechtung bereits erfolgter Verfügungen

  • Hemmung oder Neubeginn der Verjährung bei arglistigem Verschweigen


6. Quintessenz

👉 Manipulationen eines Testamentsvollstreckers werden nicht dadurch „geheilt“, dass sie später korrigiert werden, insbesondere nicht, wenn:

  • sie vorsätzlich erfolgten,

  • zu erheblichen Vermögensverschiebungen führten,

  • der Nachlass zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend abgewickelt war.

Die Rechtsverletzung bleibt bestehen –
zivilrechtlich wie strafrechtlich.

 

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Vorfahren der Pommern

Und all die Vorfahren, die Pommern haben: Goten, Wenden, Schweden, Dänen, Polen, Preußen und wer sich sonst noch so in Pommern herumtrieb. Die Pommern leben gern, und wer gern lebt, ist nicht ganz und gar tugendhaft, kein Tugendbold. Pommersche Selbsteinschätzung: ein Pommer ist im Winter so dumm wie im Sommer. Nur im Frühjahr, da ist er etwas klüger. Wenn daran etwas Wahres ist, dann ist es diese mit den Jahreszeiten wechselnde Intelligenz. 

https://www.rheinmaingeschichten.de/publikationen-medien/ 

Vielleicht war es ja auch so, dass die Pommern nur im Frühling (nach dem langen Winterschlaf unter Schnee und Eis und vor der harten Sommerarbeit auf dem Meer, den Feldern) etwas Zeit hatten, über sich selbst und die Welt nachzudenken. Friedrich der Große schrieb einst: „Die Pommern haben einen geraden schlichten Sinn. Unter den Untertanen aller Provinzen eignen sie sich am besten für den Kriegsdienst wie für alle anderen Ämter. Nur mit diplomatischen Verhandlungen möchte ich sie nicht betrauen, weil ihr Freimut nicht für Geschäfte passt, bei denen man der Schlauheit mit der Schläue begegnen muss“. 

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Es spricht für die Widerborstigkeit und Dickköpfigkeit der Pommern, dass einige von ihnen sich gegen Hitler erhoben, als sich zeigte, wie wenig dieser mit dem siegreichen Friedrich dem Großen gemein hatte. So geht es bei den Pommern nicht immer glatt und fein, sondern eher kernig zu (Vgl. hierzu jeweils H.W. Richter: Deutschland deine Pommern). Oder andere wie der Stettiner, die Mutter des Fliegers, die Frau des Fliegers, der Sohn des Fliegers: der Küstenpommer, der von frühester Jugend an gewohnt ist, den Gefahren, welche das Leben auf dem Meer mit sich bringt, ins Auge zu schauen, ist eine harte, verschlossene, wortkarge, ernste Natur. Frauen und Mütter, oft mussten sie warten auf Heimkehr der Männer aus Krieg und Gefangenschaft, des Kindes aus der Schule, des Mannes von der Arbeit. Frauen und Mütter, oft hatten sie stille Sehnsüchte.

 

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